Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Geltungsbereich und Grundlagen

Geltungsbereich der AGB

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen (Offerten, Vertragsverhandlungen, Verträge) zwischen der Ingenitec GmbH und deren Kunden betreffend den folgenden zwei Punkte:

  1. Lieferung von Produkten oder Werken von Ingenitec GmbH (nachfolgend «Liefergegenstände»).

  2. Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen von Ingenitec GmbH (nachfolgend «Dienstleistungen»).

Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil der zwischen Ingenitec GmbH und dem Kunden bestehenden Rechtsbeziehungen und insbesondere abgeschlossenen Verträge, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wird. Von diesen AGB abweichende Bestimmungen erlangen nur Rechtsverbindlichkeit, wenn sie von Ingenitec GmbH ausdrücklich offeriert oder ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Mit der Bestellung von Liefergegenständen oder Dienstleistungen von Ingenitec GmbH bestätigt, akzeptiert und erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die Lieferung der Liefergegenstände und die Erbringung der Dienstleistungen durch diese AGB geregelt werden. Ingenitec GmbH behält sich eine jederzeitige Änderung dieser AGB vor. Änderungen gelten ab deren Mitteilung an den Kunden für alle danach begründeten Rechtsbeziehungen zwischen Ingenitec GmbH und dem Kunden. Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsdokumente des Kunden sind explizit wegbedungen und ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Dokumente des Kunden in eine Bestellung oder „Auftragsbestätigung“ des Kunden integriert worden sind oder anderweitig Ingenitec GmbH mitgeteilt worden sind.

Offerten und Zustandekommen von Verträgen

Sämtliche Offerten, Preislisten, Beschreibungen von Liefergegenständen und Dienstleistungen, Prospekte, Pläne und dgl. von Ingenitec GmbH sind unverbindlich und können jederzeit geändert oder widerrufen werden, es sei denn, im betreffenden Dokument werde explizit etwas Anderes festgehalten. Soweit die Offerten von Ingenitec GmbH unverbindlich sind, kommt ein Vertrag mit Ingenitec GmbH erst mit dem Datum der Zustimmung durch Ingenitec GmbH zustande. Die Zustimmung erfolgt mittels schriftlicher Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder durch Ausführung der Bestellung durch Ingenitec GmbH. Bestellungen und „Auftragsbestätigungen“ des Kunden gelten als blosse Offerte zum Vertragsschluss. Die Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigungen von Ingenitec GmbH enthalten eine detaillierte Beschreibung der Liefergegenstände und der vereinbarten Dienstleistungen. Sollte keine Bestellungs- bzw. Auftragsbestätigung ausgestellt werden, so ergibt sich die Beschreibung aus der Offerte von Ingenitec GmbH oder aus dem von Ingenitec GmbH unterzeichneten schriftlichen Vertrag. Die Angebote, Zeichnungen und Muster sowie die Offerten-Beschriebe des schriftlichen Angebotes der Ingenitec GmbH bleiben deren Eigentum; sie dürfen anderen Bewerbern nicht zur Kenntnis gebracht werden. Der Empfänger ist nur zur vertragsgemässen Verwendung der erwähnten Offerten- bzw. Vertragsunterlagen berechtigt. Die Verletzung der Urheberrechte berechtigt die Ingenitec GmbH zu einem pauschalen Schadenanspruch in der Höhe des Leistungshonorars.

Form

Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden (E-Mail, SMS und dgl.), gelten als schriftliche Erklärungen einer Partei. Der Nachweis, dass solche Erklärungen beim Empfänger eingegangen sind und von diesem abgerufen wurden, obliegt dem Absender. Solche Erklärungen gelten zum Zeitpunkt des Abrufs durch den Empfänger als eingetroffen.

Beschreibung von Liefergegenständen und Dienstleistungen, Pläne und dergleichen

Alle in Beschreibungen von Liefergegenständen und Dienstleistungen, Prospekten, Pläne und dgl. enthaltenen Angaben stehen unter dem Vorbehalt technischer Änderungen und Verbesserungen. Grundsätzlich geben die Angaben nur dann die vertragliche Eigenschaft von Liefergegenständen und Dienstleistungen wieder, wenn dies ausdrücklich so angegeben wird.

Liefergegenstände

Gegenstand und Umfang

Gegenstand und Umfang der Liefergegenstände sind im betreffenden Vertrag abschliessend aufgeführt.

Lieferung

Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen sämtliche Lieferungen von Liefergegenständen ab Werk Ingenitec GmbH oder eines Drittherstellers und auf Gefahr und Kosten des Kunden. Der Kunde hat die Liefergegenstände nach Erhalt unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 10 Werktagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, so gelten die Liefergegenstände als akzeptiert.

Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt

Der Kunde trägt alle Gefahren des Untergangs oder der Beschädigung der Liefergegenstände ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Liefergegenstände bleiben bis zum Eingang der Vergütung im Eigentum von Ingenitec GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, bei Massnahmen zum Schutze des Eigentums von Ingenitec GmbH mitzuwirken. Der Kunde ermächtigt Ingenitec GmbH, deren Eigentum im entsprechenden Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.

Gewährleistung

ngenitec GmbH leistet dem Kunden Gewähr dafür, dass die Liefergegenstände im Zeitpunkt der Lieferung keine substanziellen Mängel in der Verarbeitung oder im Material aufweisen. Jede darüber hinaus gehende Sachgewährleistung sowie jegliche Rechtsgewährleistung werden vorbehältlich anderer expliziter Vereinbarungen ausdrücklich ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich nach Auftreten von Mängeln geltend zu machen. Ingenitec GmbH kann in der Folge wahlweise entweder den betroffenen Liefergegenstand an Ort und Stelle untersuchen oder aber verlangen, dass der Liefergegenstand an Ingenitec GmbH zurückgesandt wird. Ingenitec GmbH wird den Gewährleistungsanspruch prüfen und dem Kunden mitteilen, ob der geltend gemachte Anspruch unter die Gewährleistung fällt oder nicht. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, wird Ingenitec GmbH allfällige Mängel nach eigenem Ermessen unentgeltlich beheben oder den Liefergegenstand ersetzen. Ein Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag (Wandelung), auf Reduktion des Preises (Minderung) oder auf Ersatzvornahme ist ausgeschlossen. Ingenitec GmbH übernimmt keine Gewähr, wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Ingenitec GmbH Änderungen oder Reparaturen am betroffenen Liefergegenstand vornehmen oder diesen unsachlich behandeln. Gewährleistungsansprüche verjähren vorbehältlich einer expliziten anderen Regelung nach Ablauf von zwei Jahren nach der Lieferung des betreffenden Liefergegenstands.

Haftung und Haftungsausschluss

Die Haftung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Allerdings haftet Ingenitec GmbH in keinem Fall für:

  1. leichte Fahrlässigkeit

  2. indirekte und mittelbare Schäden und Folgeschäden und entgangenen Gewinn

  3. nicht realisierte Einsparungen,

  4. Schäden aus verspäteter Lieferung oder Dienstleistung, sowie

  5. jegliche Handlungen und Unterlassungen der Hilfspersonen von Ingenitec GmbH, sei dies vertraglich oder ausservertraglich.

Ingenitec GmbH haftet auch nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht worden sind, insbesondere Naturereignisse, Feuer, Streik, Krieg, Terroranschläge und behördliche Anordnungen. Des Weiteren haftet Ingenitec GmbH nicht für Schäden, die auf unsachgemässe, vertragswidrige oder widerrechtliche Benutzung ihrer Liefergegenstände oder Dienstleistungen oder auf eine ungenügende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind.

Drittprodukte

Bei der Lieferung von durch Dritte hergestellten oder gelieferten Produkte übernimmt Ingenitec GmbH einzig die Rolle der Vermittlung und/oder Verschaffung für den Kunden. Der Kunde hat allfällige Ansprüche, z.B. aus Herstellergarantien des jeweiligen Dritten, direkt gegen den jeweiligen Dritten zu richten. Jede Gewährleistung und sonstige Haftung von Ingenitec GmbH für Produkte von Dritten ist ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere auch die Haftung für den allfälligen Ausbau und Wiedereinbau der Produkte von Dritten.

Dienstleistungen

Gegenstand und Umfang

Gegenstand und Umfang der Dienstleistungen sind im betreffenden Vertrag abschliessend aufgeführt

Erbringung

Der Kunde hat die Dienstleistungen nach Erbringung unverzüglich zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb von 10 Werktagen schriftlich anzubringen. Unterlässt er dies, so gelten die Dienstleistungen als akzeptiert.

Haftung bzw. Gewährleistung bei Ergebnisverantwortung

Vorbehältlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung haftet Ingenitec GmbH dem Kunden nur für die sorgfältige Ausführung der Dienstleistungen, übernimmt also für die Dienstleistungen keine Ergebnisverantwortung. Im Übrigen wird für die Haftung auf Ziffer II.E. dieser AGB verwiesen. Bei einer ausdrücklich vereinbarten Ergebnisverantwortung von Seiten Ingenitec GmbH gilt die in dieser AGB beschriebene Regelung für Gewährleistung bei Liefergegenstände analog.

Preise, Vergütungen und Rechnungsstellung

Preise und Vergütungen ergeben sich aus den jeweiligen Offerten, Preislisten etc. von Ingenitec GmbH. Vorbehältlich ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung sind von Ingenitec GmbH erbrachte Dienstleistungen nach Zeitaufwand zu vergüten. Spesen und Materialaufwand werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollte sich die zugrunde liegende Ausgangslage während der Dauer des Vertrags massgeblich ändern oder sollen zusätzliche Liefergegenstände oder zusätzliche Dienstleistungen durch Ingenitec GmbH erbracht werden, kann Ingenitec GmbH selbst an sich feste Vergütungen anpassen. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und rein netto, ab Werk Ingenitec GmbH, in Schweizerfranken, sofern nicht anderweitig vereinbart. Mehrwertsteuer und andere Abgaben gehen zu Lasten des Kunden. Versandkosten, Versicherungen, Verpackung, Zollkosten und dgl. gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn Ingenitec GmbH Gewährleistungs-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Liefergegenständen ausführt. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Ermessen von Ingenitec GmbH im Voraus oder nach Lieferung von Liefergegenständen bzw. nach Erbringung von Dienstleistungen. Rechnungen von Ingenitec GmbH sind bis spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Abzüge von Rechnungsbeträgen dürfen nicht vorgenommen werden, es sei denn, es sei explizit etwas anderes vereinbart. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nicht zulässig. Das Fälligkeitsdatum ist zugleich Verfalldatum. Werden Rechnungen nicht innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist beglichen, ist ab Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von fünf Prozent (5%) pro Monat sowie die Bezahlung von Mahngebühren geschuldet, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung nötig wäre. Ingenitec GmbH ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, das Inkasso auf Kosten des Kunden durch einen Dritten besorgen zu lassen. Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang schriftlich anzubringen, andernfalls gelten Rechnungen als anerkannt. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile eines Liefergegenstands, durch die der Gebrauch des Liefergegenstands nicht verunmöglicht wird, fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind.

Weitere Bestimmungen

Beizug von Dritten

Ingenitec GmbH ist berechtigt, Dritte zur Vertragserfüllung beizuziehen.

Lieferfristen und Termine

Ingenitec GmbH ist stets bemüht, vereinbarte Lieferfristen und Termine einzuhalten. Ingenitec GmbH kann jedoch für die Einhaltung von Lieferfristen und Terminen keine Gewähr übernehmen. Insbesondere kann es aufgrund von Verzögerungen durch den Kunden oder Dritter, wie z.B. verspäteten planerischen und/oder statischen und/oder anderen Freigaben oder verspäteter Unterzeichnung terminrelevanter Nachträge oder vom Kunden vorgeschlagener Änderungen des Gegenstands oder Umfangs des Liefergegenstandes oder der Dienstleistung, bzw. ganz generell aufgrund fehlender oder ungenügender Vorbereitung oder Unterstützung durch den Kunden oder Dritte oder aufgrund von neuen Erkenntnissen zu Terminverschiebungen kommen, für welche Ingenitec GmbH nicht haftet.

Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, alle Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen in Bezug auf die Liefergegenstände und Dienstleistungen korrekt vorzunehmen. Insbesondere hat der Kunde die für die Liefergegenstände und Dienstleistungen erforderlichen Informationen und Sachmittel rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und Ingenitec GmbH auf allfällige spezielle behördliche und andere Vorschriften und Richtlinien und Besonderheiten schriftlich aufmerksam zu machen. Ebenfalls hat der Kunde Ingenitec GmbH über spezielle funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von Ingenitec GmbH abgegebenen Empfehlungen abweichen, schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat unseren Monteuren den erforderlichen Zugang zum Montageort sowie Strom, Wasser und Sanitäreinrichtung (WC) zu gewähren. Der Kunde ist verpflichtet, allfällige Instruktionen von Ingenitec GmbH betreffend die Liefergegenstände und Dienstleistungen zu befolgen.

Technische Regelung

Es werden folgende Regelungen vereinbart:

  • SIA Norm 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten

  • SIA Norm 118/240 Metallbauarbeiten

Teilungültigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder unwirksam sein, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser AGB insgesamt.

Gerichtsstand

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Ingenitec GmbH unterstehen materiellem schweizerischem Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von Ingenitec GmbH. Es steht Ingenitec GmbH jedoch frei, auch das zuständige Gericht am Sitz bzw. Wohnsitz des Kunden anzurufen.

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Moris Ingenito

Inhaber und Geschäftsführer

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